Seit dem 01.11.2020 ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Diese Gesetze werden im GEG zusammengeführt.
EnEV 2014 für Fenster im Bestandsbau & Neubau
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Ziel der EnEV 2014 ist es, den Energiebedarf in Gebäuden weiter zu senken. Für eine bessere Vergleichbarkeit wird seit der EnEV 2014 das Referenzgebäudeverfahren angewendet.
Die EnEV 2014 schreibt Werte für Gebäudehülle und Anlagentechnik fest, aufgrund derer der maximale Wert des Primärenergiebedarfs für ein Gebäude errechnet wird. Zur Berechnung wird ein vergleichbares Gebäude mit gleicher Grundfläche, Geometrie, Ausrichtung und Standardausstattung herangezogen.
Für mehr Transparenz müssen anhand der Energieeinsparverordnung künftig Unternehmererklärungen durch den Handwerker ausgestellt werden. Damit wird der Nachweis einer energieeffizienten Sanierung erleichtert, die durch zuständige Behörden überprüft werden könnte. Besonders beim Einbau der Energiesparfenster ist diese Unternehmererklärung wichtig, da damit die Wirksamkeit des korrekten Fenster Einbaus bescheinigt wird. Besonderen Wert gelegt wird auf Winddichtigkeit, Fugendurchlässigkeit und den Mindestluftwechsel.
Zulässige Höchstwerte für Fenster nach Energieeinsparverordnung 2014
Bei Neubauten ist durch die EnEV 2014 wenig zusätzlicher Aufwand für Bauherren zu erwarten. Die Fenster Wärmedämmung kann in Kombination mit der Wand- und Dachdämmung erfolgen und direkt so geplant werden, dass alle Bauteile ideal miteinander harmonieren. Anders als bei Neubauten müssen im Bestandsbau auch bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen die Bauteile den Anforderungen der EnEV 2014 genügen.
Da bei Altbauten häufig die energetischen Sanierungsziele bei Wand- und Dachdämmung an bauphysikalische und oft auch finanzielle Grenzen stoßen, lassen sich vor allem durch die Fenster die notwendigen Einsparungen erreichen.
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Vorgeschrieben ist in der EnEV 2014 ein U-Wert für Fenster in Höhe von 1,3 W/(m2K). Wenn die Baumaßnahmen allerdings weniger als 10 Prozent der Bauteilfläche betragen, gelten Erleichterungen.
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Dachflächenfenster dürfen 1,4W/(m2K) nicht überschreiten, während bei Lichtkuppeln der Grenzwert bei 2,7W/(m2K) liegt**.**
Auch bei Sonderverglasungen und Fenstern in bestimmten Nichtwohngebäuden sind die Werte in der Energieeinsparverordnung niedriger angesetzt: bei Normtemperaturen, die 19 Grad Celsius nicht überschreiten, ist ein U-Wert von 1,9 für die Fenster ausreichend. Tauscht man nur die Gläser der Fenster aus, ist ein Ug-Wert von 1,1 nicht zu überschreiten.
Die Einhaltung der Energieeinsparverordnung ist auch finanziell attraktiv
Die EnEV 2014 stellt zwar Anforderungen an den Eigentümer, aber der Austausch der Fenster rentiert sich: geringerer Energiebedarf und niedrige Heizkosten liegen auch im Eigeninteresse. Undichte Fenster oder Fenster Schimmel können Hinweise auf eine notwendige Sanierung sein - im Zusammenhang mit dem Austausch schadhafter Fenster lohnt sich der Einbau besserer Bauteile, die viel weniger Wärme verlieren.
Die Energiesparverordnung wird auch bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes wirksam. Die Einhaltung der Werte muss in diesem Fall durch einen Energieausweis nachgewiesen werden.
Die EnEV 2014 lässt sich im Bereich der Fenstersanierung am besten mit Fachbetrieben für Fenster durchsprechen, welche die Regelungen mit entsprechendem Unternehmensnachweis für eine Sanierung anwenden können.