Veröffentlicht am Feb 6, 2023
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2023
Das “Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden”, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG), trat am 01.11.2020 in Kraft. Es vereint ursprüngliche Verordnungen und Gesetze zur Energieeinsparung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Am 01.01.2023 treten die ersten Änderungen einer vorerst zweistufigen Novellierung in Kraft. Welche Bestimmungen das Gebäudeenergiegesetz beinhaltet und welche Anpassungen für 2023 geplant sind, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Dieser Artikel wurde von
Georgina Motzke für www.Daemmen-Und-Sanieren.de verfasst.
Dämmung
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Gebäudeenergiegesetz
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GEG 2023 – Aktuelle Änderungen im Überblick
- Primärenergiebedarf von Neubauten von 75 Prozent auf 55 Prozent des Referenzgebäudes verschärft (entspricht KfW 55 Standard)
- Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude: Wärmebrückennachweis nicht mehr nach DIN 4108, sondern Einhaltung des maximalen U-Wertes und Bestätigung zulässiger Anlagenkonzepte
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Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien vereinfacht und möglich auch bei Volleinspeisung
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Primärenergiefaktor bei Strom zum Betrieb von Großwärmepumpen (thermische Leistung von mindestens 500 Kilowatt) von 1,2 (vorher 1,8)
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Keine Änderungen für Gebäudedämmung
Was ist das Gebäudeenergiegesetz?
Das GEG bestimmt die energetischen Anforderungen an Gebäuden in Deutschland. Es gilt seit dem 01.11.2020 und vereint die davor geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das Ziel des Gebäudeenergiegesetzes ist unter Einhaltung der Wirtschaftlichkeit die Einsparung von Energie, der Einsatz erneuerbarer Energien, der Klimaschutz sowie die Schonung fossiler Ressourcen. Weiterhin sieht es vor, die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern. Das GEG soll dadurch “eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung” (§ 1 Abs. 2) ermöglichen.
Die erste Novelle des GEG tritt am 01.01.2023 in Kraft. Eine weitere Novellierung des Gesetzes ist für 2025 geplant. Durch die schrittweisen Anpassungen soll die Einhaltung der Klimaschutzziele gewährleistet werden. Doch auch in Bezug auf die Energiekrise ist eine Änderung der Gesetzeslage vorgesehen. Die GEG Anforderungen setzen folglich die Beschlüsse des Koalitionsvertrags sowie des Entlastungspakets aus 2022 der Bundesregierung um.
Nach Paragraf 92 legt das GEG fest, dass Bauherren oder Eigentümer eine Erfüllungserklärung nachzuweisen beziehungsweise zu bescheinigen haben. Der Nachweis bestätigt die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes. Er ist nach Fertigstellung des Gebäudes der zuständigen Behörde vorzulegen.
Inhalte und Aufbau des GEG
Das GEG beinhaltet neben einem allgemeinen Teil zu Zweck, Ziel, Anwendungsbereich und weiteren grundsätzlichen Informationen, Vorgaben zur Klima- sowie Heizungstechnik. Zudem legt es Anforderungen für den Wärme- und Energiestandard sowie Hitzeschutz fest.
Welche Gebäude sind von dem Gebäudeenergiegesetz betroffen? Das Gebäudeenergiegesetz gilt sowohl für Bestandsgebäude als auch für Neubauten im privaten sowie öffentlichen Bereich.
Die GEG Novelle legt fest, dass ab 2023 jeder Neubau nach Effizienzstandard 55 erfolgt. Dadurch verringert sich der maximale Jahresprimärenergiebedarf von 75 Prozent auf 55 Prozent. Die GEG Novellierung für das Jahr 2025 sieht eine Verschärfung auf Effizienzstandard 40 bei Neubauten vor.
Beim Primärenergiebedarf handelt es sich um den Gesamtenergiebedarf, der sowohl den Energiegehalt der eingesetzten Energie als auch die Energie der vorgelagerten Prozesskette beinhaltet. Diese umfasst die Gewinnung der Ressource, die Umwandlung, Speicherung sowie die Verteilung.
Aus dem Primärenergiebedarf ergibt sich im GEG der Primärenergiefaktor. Dieser stellt die Energiemenge dar, die die vorgelagerte Prozesskette benötigt. So entspricht der Primärenergiefaktor von Solarthermie 0, da sie keine zusätzliche Energie außerhalb des Systems benötigt. Holz besitzt einen Faktor von 0,2. Die Ressource entspricht erneuerbarer Masse, doch im vorgelagerten Prozess (Gewinnung, Transport, Umwandlung) benötigt sie zusätzliche Energie. Im Gegensatz dazu besitzt Heizöl einen hohen Primärenergiefaktor von 1,1. Hier handelt es sich nicht um eine erneuerbare Ressource. Zudem ist der vorgelagerte Prozess mit einem hohen Aufwand an Energie verbunden.
Das bedeutet, dass der Gesamtenergiebedarf etwa für Heizung, Warmwasser und Kühlung den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet. Dieser errechnet sich anhand des Jahresprimärenergiebedarfs und eines Referenzgebäudes (§15 / §19).
Das GEG Referenzgebäude stellt eine Art “Zwillingsgebäude” zu der betreffenden Immobilie mit identischer Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche dar. Anhand dessen ermitteln Sie den maximal zulässigen Primärenergiebedarf.
Weiterhin müssen Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch den baulichen Wärmeschutz vermieden werden (§16 / §19). Zudem sieht das Gesetz vor, dass Wärme- und Kältebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt werden (§§34 bis 45).
GEG 2023: Bestimmungen zur Gebäudedämmung
Die Novellierung des neuen Gebäudeenergiegesetzes 2023 sieht keine Änderungen bezüglich der Gebäudedämmung vor.
Für eine ausreichende GEG Dämmung legt das Gesetz Mindestanforderungen in den Bereichen Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken und Dichtheit des Gebäudes fest. Das GEG sieht vor, dass zu “errichtende Gebäude Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile so gering wie möglich gehalten wird” (§12).
Wärmebrücken erhöhen den Wärmeverlust an gewissen Stellen eines Gebäudes. Sie unterscheiden sich in materialbedingte, konstruktive sowie geometrische Wärmebrücken. Sie entstehen aufgrund von Undichtheit, beispielsweise bei Rollladenkästen, bei denen das Zugsystem durch die Außenwand nach innen führt. Jedoch auch in Wärmedämmverbundsysteme eingelassene Stahlträger rufen Wärmebrücken hervor.
Weitere wichtige Begriffe als Bestandteil des Gebäudeenergiegesetzes sind der Wärmedurchgangskoeffizient, kurz: U-Wert sowie der Transmissionswärmeverlust:
- Der U-Wert bezeichnet die Wärmemenge, die durch ein Bauteil dringt, und berechnet sich als Wärmestrom je Fläche und Kelvin (W/m2 x K). Wärme strömt von warm nach kalt (von einem Innenraum nach draußen) und ist verantwortlich für den Wärmeverlust eines Gebäudes. Bei Nichtwohngebäuden gibt es einen höchsten mittleren U-Wert. Bei Wohngebäuden ist mit der GEG Novelle 2023 der Wärmebrückenachweis über Musterlösung nach DIN V 4108 nicht länger zulässig. Der Nachweis über die Einhaltung der maximalen U-Werte erfolgt über die Bestätigung zulässiger Anlagenkonzepte.
- Der Transmissionswärmeverlust bildet die Summe der U-Werte. Es handelt sich um die gesamte Verlustleistung, welche bei einem beheizten Gebäude durch Energieabgabe an die Umwelt entsteht. Der Transmissionswärmeverlust beruht somit ebenfalls wie der U-Wert auf einem Temperaturunterschied zwischen innen und außen. Umso besser die Gebäudedämmung, desto weniger Wärme geht nach außen verloren und desto geringer ist der Transmissionswärmeverlust.
U-Werte für Bestandsgebäude
Das Gebäudeenergiegesetz legt mit der Nachrüstpflicht in Paragraf 47 eine Dämmung zugänglicher Decken beheizter Räume zu unbeheizten Dachräumen – Dämmung der oberste Geschossdecke – fest. Der maximale U-Wert beträgt 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin. Paragraf 48 sieht darüber hinaus die Mindestanforderungen an ein Bestandsgebäude bei Änderung vor. Werden im Zuge einer Sanierung bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut, dürfen festgelegte Werte für Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.
Das GEG stellt in Anlage 7 folgende Tabelle zusammen, die die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei der Änderung von Bestandsgebäuden aufführt. Ausgenommen sind die Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als zehn Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen | Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperatur ≥ 19 °C | Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperatur von 12 bis < 19 °C |
| | **Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax** |
| | **Bauteilgruppe: Außenwände** |
Außenwände: - Ersatz oder - erstmaliger Einbau | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
Außenwände: - Anbringen von Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand oder - Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| | **Bauteilgruppe: Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden** |
Gegen Außenluft abgrenzende Fenster und Fenstertüren: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder - Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | Uw = 1,3 W/(m2·K) | Uw = 1,9 W/(m2·K) |
Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächenfenster: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder - Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | Uw = 1,4 W/(m2·K) | Uw = 1,9 W/(m2·K) |
Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster: - Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen | Ug = 1,1 W/(m2·K) | Keine Anforderung |
Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | Uc = 1,5 W/(m2·K) | Uc = 1,9 W/(m2·K) |
Gegen Außenluft abgrenzende Glasdächer: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder - Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen | Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K) | Uw/Ug = 2,7 W/(m2·K) |
Gegen Außenluft abgrenzende Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | Uw = 1,6 W/(m2·K) | Uw = 1,9 W/(m2·K) |
Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder - Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K) | Uw/Ug = 2,8 W/(m2·K) |
Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung: - Ersatz der Sonderverglasung oder verglaster Flügelrahmen | Ug = 1,6 W/(m2·K) | Keine Anforderung |
Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht, mit Sonderverglasung: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | Uc = 2,3 W/(m2·K) | Uc = 3,0 W/(m2·K) |
Einbau neuer Außentüren (ohne rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen) | U = 1,8 W/(m2·K) (Türfläche) | U = 1,8 W/(m2·K) (Türfläche) |
| | **Bauteilgruppe: Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume** |
Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände): - Ersatz oder - erstmaliger Einbau Anzuwenden nur auf opake Bauteile | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände): - Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung einschließlich der darunter liegenden Lattungen und Verschalungen oder - Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von Wänden oder - Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von obersten Geschossdecken Anzuwenden nur auf opake Bauteile | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit Abdichtung: - Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen) Anzuwenden nur auf opake Bauteile | U = 0,20 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| | **Bauteilgruppe: Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume** |
Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: - Ersatz oder - erstmaliger Einbau | U = 0,30 W/(m2·K) | Keine Anforderung |
Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: - Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder - Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite | U = 0,30 W/(m2·K) | Keine Anforderung |
Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: - Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite | U = 0,50 W/(m2·K) | Keine Anforderung |
Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen: - Ersatz oder - Erstmaliger Einbau | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen, - Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder - Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
Das Gebäudeenergiegesetz regelt den **sommerlichen Wärmeschutz** in Paragraf 14. Dieser muss beim Neubau nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt sein. Das gilt ebenfalls für Anbauten über 50 Quadratmeter. Ein GEG Wärmeschutznachweis beinhaltet beispielsweise den Nachweis über Wärmebrücken sowie über den sommerlichen Wärmeschutz. Er ist mit dem Bauantrag einzureichen.
GEG Austauschpflicht & Einsatz erneuerbarer Energien
Weiterhin Bestandteil des Gesetzes ist die GEG Austauschpflicht für Ölheizungen sowie alte Gas-Heizkessel. Ergänzend ist mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz 2023 beschlossen, dass ab 2024 jede neue Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Immobilienbesitzer sind weiterhin dazu angehalten, fossile Heizungsanlagen, die älter als 20 Jahre sind, auszutauschen.
Ebenfalls im GEG verankert: Strom aus erneuerbaren Energien wird berücksichtigt. Hierzu zählen sowohl Windkraft als auch Photovoltaik. Die Neuerung ab Januar 2023 sieht vor, dass ebenfalls die Volleinspeisung ins öffentliche Stromnetz berücksichtigt wird.
Wichtig bei Rohrleitungen und Armaturen zu beachten: Gemäß der GEG Mindestanforderungen an die Wärmedämmung muss beim erstmaligen Einbau oder der Erneuerung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe in nicht beheizten Räumen begrenzt werden. Dies beugt ineffizienten Wärmeverlusten vor. Laufen beispielsweise Heizungsrohre ungedämmt durch einen unbeheizten Heizungskeller, verlieren sie Wärme und sorgen für erhebliche Wärmeverluste. Diese negativen Auswirkungen auf die Energiebilanz gilt es zu vermeiden.
Weitere Bestimmungen: GEG Lüftungsanlage Pflicht
In Bezug auf die Wohnraumlüftung eines Gebäudes muss im Zusammenhang mit geltenden Gesundheitsanforderungen ein Mindestluftwechsel erfüllt werden. So schreibt das GEG bei Neubau vor, dass Sie die Ausbildung von Fugen nach den Regeln der Technik luftundurchlässig abdichten. Die Anrechnung einer Wärmerückgewinnung durch das Luftsystem oder verminderte Regelungstechnik ist zulässig, wenn Sie die Dichtheit des Gebäudes nachweisen können. Zudem müssen Sie Lüftungsanlagen so einrichten, dass die Nutzer den Luftvolumenstrom selbst beeinflussen können. Das Gebäudeenergiegesetz legt fest, dass Sie alle zehn Jahre eine Inspektion der Lüftungsanlage durchführen.
GEG Energieausweis Pflicht
Nach Gebäudeenergiegesetz ist ein verpflichtendes Energieberatungsgespräch bei Verkauf oder größerer Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses verpflichtend. Voraussetzung ist, dass es sich bei diesem Gespräch um ein kostenloses Angebot handelt. Damit zusammenhängende Bestimmungen und Mindestanforderungen zum Energieausweis legt das Gesetz im fünften Teil fest. Der Energieausweis ist mit dem Inkrafttreten des GEG seit 01.11.2020 für den Neubau verpflichtend, für Bestandsgebäude seit 01.05.2021.
Eine grundlegende Änderung seit 2020 ist hier die Angabe von CO₂-Emissionen. Der GEG Energieausweis muss bei Bau, Sanierung sowie Verkauf, Übertrag, Vermietung und Verpachtung ausgestellt werden. Hier ist beispielsweise die Energiebilanz ersichtlich. Der Energiebedarf des Gebäudes wird, wie bei Elektrogeräten üblich, von A+ bis H angegeben. Der Endenergiebedarf ist die errechnete Energiemenge, die der Anlagentechnik zur Verfügung gestellt wird, um die festgelegte Rauminnentemperatur, die Warmwassererwärmung und die gewünschte Beleuchtungsqualität über das ganze Jahr sicherzustellen. Daraus ist die Güte der Energiebilanz auf den ersten Blick ersichtlich. Zudem sind Angaben des Energieberaters enthalten – etwa empfohlene Sanierungsmaßnahmen, egal, ob Einzelmaßnahme oder Gesamtpaket.
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