Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Was sich durch die EnEV 2014 änderte

Nach langem Tauziehen ist am 16. Oktober 2013 eine Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) durch die Bundesregierung verabschiedet worden, die am 01. Mai 2014 in Kraft getreten ist. Erwartungsgemäß reichten die Reaktion von verhaltener Zustimmung über Zurückhaltung bis zu Vorwürfen, dass die Gebäudesanierung so nicht vorankomme. Aber was änderte sich mit der EnEV 2014 eigentlich für den Immobilienbesitzer?
Thorben Frahm
Dieser Artikel wurde von
Thorben Frahm für www.daemmen-und-sanieren.de verfasst.
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Seit 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz

Am 01. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Aktuelle Informationen rund um die geltenden gesetzlichen Vorgaben an Gebäudedämmung und Haustechnik finden Sie in unserem Artikel zum Gebäudeenergiegesetz.

EnEV 2014: Änderungen für Bauherren & Sanierer im Kurzüberblick

EnEV 2014

© Kzenon - Fotolia.com

Oft wird im Bezug zur EnEV 2014 berichtet, für die Besitzer von Bestandsbauten ändere sich nichts. Die Neuerungen im Vergleich zur alten EnEV 2009 beträfen nur Neubauten. Dies ist aber nicht ganz korrekt beziehungsweise missverständlich formuliert. Es stimmt: die Anforderungen an Sanierungsarbeiten (Außendämmung, Innendämmung, Vorgaben für Fenster...) wurden an sich nicht verschärft. Im Detail gibt es allerdings einige Änderungen, die auch den Umgang mit Bestandsimmobilien betreffen. Das hat sich bei der EnEV 2014 getan:

Die EnEV 2014 und der Energieausweis

Änderungen beim Energieausweis. Der bisherige Bandtacho soll um Energieeffizienzklassen ( A+, A, B,... weitergehend bis H), wie man sie auch von Haushaltsgeräten kennt, erweitert werden. Ein A+ stünde somit beispielsweise für einen Primärenergiebedarf von 0 - 25 Kilowattstunden pro Quadratmeter im Jahr (kWh/m2*a), während ein E für 150 kWh/m2*a stünde.

Zum bildhaften Vergleich: hier ein Bildbeispiel für den herkömmlichen Energieausweis und hier der Entwurf (Anlage 6, Link inzwischen leider nicht mehr verfügbar) für die EnEV 2014. Dies soll Personen mit geringerem Wissensstand einen einfacheren Überblick über die Energieeffizienz einer Immobilie ermöglichen.

Bei Vermietung oder Verkauf ist die Angabe der energetischen Kennwerte laut EnEV 2014 vorgeschrieben. Die Regelung betrifft nur neue Energieausweise, die nach Inkrafttreten ausgestellt werden. Das soll zu einer schrittweisen Etablierung der Energiekennwerte beitragen. Der Energieausweis muss nun potentiellen Mietern oder Käufern vorgelegt werden (vorher gültige Formulierung: "zugänglich gemacht werden") und bei Kauf oder Miete in Kopie oder Original ausgehändigt werden.

Änderungen im Bereich Heiztechnik

Weiterhin wurde die Austauschpflicht für alte Heizkessel geändert. Bislang war vorgeschrieben, dass Heizkessel mit flüssigen und festen Brennstoffen und vor dem 01. Oktober 1978 in Betrieb genommen worden sind, nicht mehr betrieben werden dürfen. Dieses Datum wurde mit Wirkung ab 2015 auf 1985 geändert. Dieser Punkt der EnEV 2014 betrifft allerdings nur Konstanttemperatur / Standardkessel. Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind hiervon nicht erfasst und somit ist die Zahl der betroffenen Haushalte wohl eher gering. Weiterhin gibt es noch einige Ausnahmen (siehe Entwurf oben).

Neue Vorgaben an die Geschossdeckendämmung nach EnEV 2014

In der EnEV 2009 hieß es nach § 10, bezüglich der verpflichtenden obersten Geschossdeckendämmung, dass Eigentümer dafür Sorge tragen, dass: "bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist."

In der EnEV 2014 wird nun ein Mindestwärmeschutz definiert. In der neuen Fassung heißt es hierzu nun, Eigentümer müssten "dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-2 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m2*k) nicht überschreitet. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 genügt." (mehr dazu hier).

Weitere Änderungen bei der EnEV 2014

Im Neubau werden sich die Anforderungen im Vergleich zum Bestandsbau am deutlichsten verändern. Ab dem 1. Januar 2016 wird der zulässige maximale Primärenergiebedarf eines Gebäudes um 25 Prozent niedriger liegen als derzeit und auch der erlaubte Verlust an Energie durch die Gebäudehülle soll um 20 Prozent gesenkt werden.

Ein pikantes Detail: essoll ein System zu "unabhängigen Stichprobenkontrollen durch die Länder für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen" eingeführt werden. Ein Betretungsrecht für Wohnungen sei aber nicht geplant.

Um allen Betroffenen (Hausbesitzern wie Fachbetrieben usw.) genug Zeit zur Akklimatisierung zu geben, wird die EnEV 2014 mit einer Verzögerung von mehreren Monaten in Kraft treten. Dies ist am 01. Mai 2014 erfolgt. Wenn Sie einmal nachlesen möchten, finden Sie hier eine endgültige Ausgabe der EnEV 2014.

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