Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Dämmung und Energieausweis nach EnEV 2014

Privathaushalte verbrauchen laut Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt­entwicklung (BMVBS) etwa 85 Prozent ihrer Energie für Heizung und Warm­wasser. Gesetzliche Initiativen sorgen für einen sinkenden Energieverbrauch in Deutschland, unter durch anderem die Wärmedämmung von Dach, Geschossdecke oder Keller­decke bei Immobilien. Die EnEV 2014 (Energieeinsparverordnung) stellte verbindliche Werte für Dämmung und Energieverbrauch eines Hauses auf und verlangte mit dem Energieausweis eine wichtige Dokumentationspflicht. 2020 wurde die EnEV durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst.
Thorben Frahm
Dieser Artikel wurde von
Thorben Frahm für www.daemmen-und-sanieren.de verfasst.
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Seit 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz

Am 01. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Aktuelle Informationen rund um die geltenden gesetzlichen Vorgaben an Gebäudedämmung und Haustechnik finden Sie in unserem Artikel zum Gebäudeenergiegesetz.

EnEV 2014 stellte erhöhte Anforderungen an die Dämmung von Gebäuden

EnEV Dämmung

Anmerkung der Redaktion: dieser Text ist eine allgemeine Übersicht zur EnEV. Wenn Sie wissen möchten, was sich in der aktuellen Fassung geändert hat und wo die genauen Anforderungen ersichtlich sind, werfen Sie doch einmal einen Blick in unseren Artikel EnEV 2014.

Die erste Fassung der EnEV ist im Jahr 2002 in Kraft getreten und seitdem sind mehrere Novellierungen erfolgt. Seit dem ersten Mai 2014 ist die EnEV 2014 gültig.

Sie enthält sowohl verbindliche Regeln für Heizsysteme als auch für die Dämmung von Hausteilen wie Dach, Geschossdecke und Kellerdecke. Diese gelten bei Wärmedämmung im Neubau ebenso wie bei einer Dämmung im Altbau.

Hausbesitzer oder zukünftige Hausbesitzer tun gut daran, sich bei Baumaßnahmen an die Regeln der EnEV 2014 zu halten und vorab kompetente Fachbetriebe für Wärmedämmung zu kontaktieren, da bei Nichteinhaltung der Pflicht bei der Wärmedämmung von Hausteilen wie Dach, Kellerdecke und Geschossdecke oder beim Energieverbrauch des Hauses empfindliche Geldstrafen angewandt werden können.

Dämmung nach EnEV 2014: Verbrauchs- oder Bedarfsausweis?

Neben einer verbindlichen Pflicht für Dämmung und Energieverbrauch hat die EnEV 2014 mit dem Energieausweis auch eine Pflicht zur Dokumentation der Energieeffizienz eines Gebäudes definiert. Der Energieausweis nach EnEV 2014 soll dem Betrachter einen schnellen Überblick darüber geben, wie viel oder wenig Energie ein Haus dank guter Dämmung von Dach, Kellerdecke oder Geschossdecke und einem effektiven Heizsystem verbraucht.

Unterschieden werden zwei Arten von Energieausweis:

  • Verbrauchsausweis: Er ist die einfachere Variante der in der EnEV angegebenen Energieausweise. Für ihn wird der Energieverbrauch eines Hauses für mindestens 36 vergangene Monate berücksichtigt. Mögliche Leerstände des Hauses und extreme Witterungsverhältnisse (z.B. sehr kalter Winter) werden dabei berücksichtigt. Wichtige Kennzahl ist der Verbrauch von Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr. Sie sinkt etwa durch gute Dämmung des Hauses.

  • Bedarfsausweis: Er ist viel umfangreicher als der Verbrauchsausweis. Anders als der Verbrauchsausweis misst er die Energieeffizienz eines Hauses nicht anhand eines Energieverbrauchs in der Vergangenheit, sondern orientiert sich an Messwerten des Hauses selbst: etwa an den Werten für die Dämmung wie etwa für die Wärmedämmung von Dach, Kellerdecke oder oberster Geschossdecke.

Wird ein Haus neu gebaut oder ein Altbau saniert, ist inzwischen laut EnEV der die Wärmedämmung berücksichtigende Bedarfsausweis Pflicht. Ein Energieausweis ist auch dann Pflicht, wenn ein bestehendes Haus verkauft, vermietet oder verpachtet wird, sofern der Käufer, Mieter oder Pächter dies wünscht. Da die Energieeffizienz und die Wärmedämmung eines Gebäudes zunehmend auch zum Entscheidungskriterium für Käufer und Mieter von Immobilien werden, ist die Dämmung von Dach, Kellerdecke oder Geschossdecke längst auch eine wichtige Maßnahme zur Wertsteigerung der Immobilie.

Der Energieausweis beim Hausverkauf

In Fällen, in denen es weder um Neubau noch um Sanierung zur Verbesserung der Wärmedämmung geht, hat der Eigentümer laut EnEV die Auswahl zwischen Verbrauchs- oder dem Bedarfsausweis, der Werte wie die Dämmung des Hauses berücksichtigt. Auch hier gibt es Ausnahmen. Ein Bedarfsausweis ist laut EnEV Pflicht, wenn:

  • der Bauantrag für das Haus vor dem ersten November 1977 gestellt wurde UND

  • das Haus zum Zeitpunkt des Baus nicht die Anforderung der Wärmeschutzverordnung 1977 (WschVO 1977) erfüllt hat UND

  • es seither auch nicht so energetisch saniert wurde (etwa durch nachträgliche Dämmung), dass es zumindest die WschVO 1977 Auflagen erfüllt.

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