Veröffentlicht am Sept. 28, 2023

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024

Das “Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden”, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG), trat am 01.11.2020 in Kraft. Es vereint ursprüngliche Verordnungen und Gesetze zur Energieeinsparung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Am 01.01.2023 traten die ersten Änderungen einer vorerst zweistufigen Novellierung in Kraft. Zum 01.01.2024 werden weitere Novellierungen des GEG, auch Heizungsgesetz genannt, in Kraft treten. Welche Bestimmungen das Gebäudeenergiegesetz beinhaltet und welche Anpassungen für 2024 geplant sind, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Gina Doormann
Dieser Artikel wurde von
Gina Doormann für www.daemmen-und-sanieren.de verfasst.
Dämmung Wärmedämmung Gebäudeenergiegesetz
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GEG 2024 - der Inhalt

Sanierung in Innenraum

Sanierungen im Zuge des GEG 2024. Bild: AdobeStock_lapas77

Welche Änderungen im Rahmen des GEG 2024 betreffen die Gebäudehülle?

Was ändert sich mit dem novellierten Gebäudeenergiegesetz, das ab 2024 gelten soll? Ebenso wie bei der 2023er-Variante liegt der Fokus des Gesetzes eher auf der Heizungstechnik als auf der Gebäudehülle. Daher sind in diesem Bereich, im Gegensatz zu Heizungen und deren Förderungen, keine auffälligen Änderungen erkennbar. Da man aber bei Sanierungsmaßnahmen immer die ganze Immobilie im Blick haben sollte,  also die Wärmedämmung der Gebäudehülle und die Heizung, ist es wichtig, die Änderungen übergeordnet vorzustellen. 

Änderungen GEG 2023 vs. Änderungen GEG 2024

GEG 2023GEG 2024
Primärenergiebedarf von Neubauten von 75 Prozent auf 55 Prozent des Referenzgebäudes verschärft (entspricht KfW-55-Standard)KfW-55-Standard bleibt
Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude z. B. über  Wärmebrückenbleibt gleich
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien vereinfacht und auch bei Volleinspeisung möglich§ 23 Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien: auch Windenergie wird angerechnet

Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen 

 

unverändert
Was laut Gebäudeenergiegesetz 2024 an Heizungen geändert werden soll

Mit Inkrafttreten des GEG 2024 soll ab spätestens Mitte 2028 das Heizen mit wenigstens 65 Prozent erneuerbarer Energie für alle Heizungen verbindlich werden. Für Neubauten gilt das bereits ab dem 01.01.2024, sofern sie in reinen Neubaugebieten errichtet werden.

Die Austauschpflichten stehen in engem Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung, die je nach Einwohnerzahl bis 2026 oder bis 2028 vorliegen muss. Dort soll der Ausbau von Wärmenetzen oder auch klimaneutralen Gasnetzen geprüft werden. 

Kaputte fossil betriebene Heizungen dürfen bis dahin repariert werden. Energieberater unterstützen beim Finden der richtigen Heizung für das jeweilige Haus, sobald getauscht werden soll.

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Das GEG bestimmt die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Es gilt seit dem 01.11.2020 und vereint die davor geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das Ziel des Gebäudeenergiegesetzes ist, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, die Einsparung von Energie, der Einsatz erneuerbarer Energien, der Klimaschutz sowie die Schonung fossiler Ressourcen. Weiterhin sieht es vor, die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern. Das GEG soll dadurch “eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung” (§ 1 Abs. 2) ermöglichen.

Die erste Novelle des GEG trat am 01.01.2023 in Kraft. Eine weitere Novellierung des Gesetzes erfolgte Anfang September 2023 durch eine Bundestagsabstimmung in dritter Lesung. Die aktuellste Novelle soll ab dem 01.01.2024 gelten. Durch die schrittweisen Anpassungen soll die Einhaltung der Klimaschutzziele gewährleistet werden. Doch auch in Bezug auf die dauerhaft gesicherte Energieversorgung ist eine Änderung der Gesetzeslage vorgesehen. Die GEG-Anforderungen setzen folglich die Beschlüsse des Koalitionsvertrags sowie des Entlastungspakets aus 2022 der Bundesregierung um: Deutschland soll bis 2045 klimaneutral sein. Ein großer Schritt in diese Richtung ist die Klimaneutralität des Gebäudebestandes – denn Stand 2023 verwenden noch rund drei Viertel der Heizungen einen fossilen Energieträger wie Öl oder Gas. Laut Gesetzgeber soll das GEG dazu beitragen, den Gebäudebestand schnellstmöglich klimaneutral zu machen.

  • Nach Paragraf 92 legt das GEG fest, dass Bauherren oder Eigentümer eine Erfüllungserklärung nachzuweisen beziehungsweise zu bescheinigen haben. Der Nachweis bestätigt die Erfüllung der Anforderungen des GEG. Er ist nach Fertigstellung des Gebäudes der zuständigen Behörde vorzulegen.

Inhalte und Aufbau des GEG

Das GEG beinhaltet neben einem allgemeinen Teil zu Zweck, Ziel, Anwendungsbereich und weiteren grundsätzlichen Informationen Vorgaben zur Klima- sowie Heizungstechnik. Zudem legt es Anforderungen für den Wärme- und Energiestandard sowie Hitzeschutz fest.

  • Welche Gebäude sind von dem Gebäudeenergiegesetz betroffen? Das Gebäudeenergiegesetz gilt sowohl für Bestandsgebäude als auch für Neubauten im privaten sowie öffentlichen Bereich.

Das GEG legt fest, dass ab 2023 jeder Neubau nach Effizienzstandard 55 erfolgen muss. Das bedeutet, der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung übersteigt nicht das 0,55-Fache der Werte eines Referenzgebäudes. Dadurch verringert sich der maximale Jahresprimärenergiebedarf von 75 Prozent auf 55 Prozent. Diese Werte wurden mit der GEG-Novelle 2024 nicht verändert.

Gebäudeenergiegesetz 2024: Ausnahmen

Im GEG gibt es einige Ausnahmen, die es laut Gesetzgeber sozial verträglicher machen sollen:

  • Werden neue Gebäude in Baulücken anstatt in Neubaugebieten errichtet, gelten ausnahmsweise die zeitlichen Fristen, die auch für Bestandsgebäude gelten. 
  • Ausnahmen für Ölheizungen gelten, wenn eine Einzelfallprüfung im Rahmen eines behördlichen Verfahrens eine Härtefallklausel zur Anwendung bringt.
  • Bedeutet die Einhaltung der 65 Prozent Erneuerbare Energien eine unzumutbare Härte, etwa bei Unwirtschaftlichkeit, baulicher oder persönlicher Gründe wie hohes Alter oder Pflegebedürftigkeit, können Ausnahmen mit unbilliger Härte begründet werden.
Primärenergiebedarf und Primärenergiefaktor

Beim Primärenergiebedarf handelt es sich um den Gesamtenergiebedarf, der sowohl den Energiegehalt der eingesetzten Energie als auch die Energie der vorgelagerten Prozesskette beinhaltet. Diese umfasst die Gewinnung der Ressource, die Umwandlung, Speicherung sowie die Verteilung.

Aus dem Primärenergiebedarf ergibt sich im GEG der Primärenergiefaktor. Dieser stellt die Energiemenge dar, die die vorgelagerte Prozesskette benötigt. So entspricht der Primärenergiefaktor von Solarthermie 0, da sie keine zusätzliche Energie außerhalb des Systems benötigt. Holz besitzt einen Faktor von 0,2. Die Ressource entspricht erneuerbarer Masse, doch im vorgelagerten Prozess (Gewinnung, Transport, Umwandlung) benötigt sie zusätzliche Energie. Im Gegensatz dazu besitzt Heizöl einen hohen Primärenergiefaktor von 1,1. Hier handelt es sich nicht um eine erneuerbare Ressource. Zudem ist der vorgelagerte Prozess mit einem hohen Aufwand an Energie verbunden.

Der Gesamtenergiebedarf etwa für Heizung, Warmwasser und Kühlung darf den jeweiligen Höchstwert nicht überschreiten. Dieser errechnet sich anhand des Jahresprimärenergiebedarfs und eines Referenzgebäudes (§ 15 GEG).

Förderung von Effizienzmaßnahmen am Haus im Rahmen des GEG 2024

Die Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen soll zum 01.01.2024 starten. Dafür soll das angepasste Förderkonzept dem Haushaltsausschuss bis zum 30.09.2023 zur Zustimmung vorliegen.

Die 2023 bereits bestehende Förderung für Gebäudeeffizienzmaßnahmen wie Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik etc. von 15 Prozent sowie von weiteren 5 Prozent bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans soll auch im Rahmen des GEG 2024 erhalten bleiben.

Liegt ein Sanierungsfahrplan vor, liegen dann die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit. Wenn es keinen Sanierungsfahrplan gibt, beträgt die Höchstfördersumme nur 30.000 Euro. 

  • Wichtig zu wissen: Diese Fördersumme gilt zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für einen Heizungstausch.

Beide Förderungen, also für Effizienzmaßnahmen und für den Heizungstausch, können sowohl gemeinsam als auch getrennt voneinander beantragt werden.

Zuschüsse werden durch Kreditprogramm der KfW ergänzt

Was nicht durch einen Zuschuss gedeckt werden kann, muss möglicherweise finanziert werden. Hierfür bietet die KfW für viele Menschen zinsvergünstigte Kredite an. Diese bieten lange Laufzeiten sowie Tilgungszuschüsse für den Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen. Um einen solchen Kredit zu erhalten, darf das zu versteuernde Jahreseinkommen 90.000 Euro nicht überschreiten. Hierbei wird aber jeder Haushalt individuell betrachtet.

Die Besonderheit bei den KfW-Krediten: Sie stehen allen Menschen offen, also auch solchen, die aufgrund von Alter und/oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite erhalten, da der Bund das Ausfallrisiko übernimmt.

Was ist ein Referenzhaus nach GEG?

Das GEG-Referenzgebäude stellt eine Art “Zwillingsgebäude” zu der betreffenden Immobilie mit identischer Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche dar. Anhand dessen ermitteln Sie den maximal zulässigen Primärenergiebedarf

GEG 2024: Bestimmungen zur Gebäudedämmung

Die Novellierung des neuen Gebäudeenergiegesetzes 2024 sieht keine Änderungen bezüglich der Gebäudedämmung vor.

Für eine ausreichende Gebäudedämmung legt das Gesetz Mindestanforderungen in den Bereichen MindestwärmeschutzWärmebrücken und Dichtheit des Gebäudes fest. Das GEG sieht vor, dass “der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.” (§ 12 Wärmebrücken).

Weiterhin müssen Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch den baulichen Wärmeschutz vermieden werden (§ 16 / § 19 GEG). 

Was sind Wärmebrücken?

Wärmebrücken erhöhen den Wärmeverlust an gewissen Stellen eines Gebäudes, vor allem an der wärmeübertragenden Gebäudehülle. Sie unterscheiden sich in materialbedingte, konstruktive und geometrische Wärmebrücken. Wärmebrücken sind mit Hinblick auf die Wärmedämmung eine Schwachstelle in der Konstruktion. 

Sie entstehen aufgrund von Undichtheit, beispielsweise bei Rollladenkästen, bei denen das Zugsystem durch die Außenwand nach innen führt. Jedoch auch in Wärmedämmverbundsysteme eingelassene Stahlträger rufen beispielsweise Wärmebrücken hervor. Typische Bereiche sind außerdem Innen- und Außenecken von Fassaden oder Durchdringungspunkte von Versorgungsleitungen.

Weitere wichtige Begriffe als Bestandteil des Gebäudeenergiegesetzes sind der Wärmedurchgangskoeffizient, kurz: U-Wert sowie der Transmissionswärmeverlust:

  • Der U-Wert bezeichnet die Wärmemenge, die durch ein Bauteil dringt, und berechnet sich als Wärmestrom je Fläche und Kelvin (W/m2 x K). Wärme strömt von warm nach kalt (von einem Innenraum nach draußen) und ist verantwortlich für den Wärmeverlust eines Gebäudes. Bei Nichtwohngebäuden gibt es einen höchsten mittleren U-Wert. Bei Wohngebäuden ist schon seit der GEG-Novelle 2023 der Wärmebrückennachweis über Musterlösung nach DIN V 4108 nicht länger zulässig. Der Nachweis über die Einhaltung der maximalen U-Werte erfolgt über die Bestätigung zulässiger Anlagenkonzepte.
  • Der Transmissionswärmeverlust bildet die Summe der U-Werte. Es handelt sich um die gesamte Verlustleistung, die bei einem beheizten Gebäude durch Energieabgabe an die Umwelt entsteht. Der Transmissionswärmeverlust beruht somit ebenfalls wie der U-Wert auf einem Temperaturunterschied zwischen innen und außen. Umso besser die Gebäudedämmung, desto weniger Wärme geht nach außen verloren und desto geringer ist der Transmissionswärmeverlust.

Fachbetriebe unterstützen Sie bei den komplizierten Berechnungen.

Was darf man gemäß dem neuen GEG und was nicht?

  • Ab dem Jahr 2024 dürfen nur noch Heizungen neu eingebaut werden, die mit wenigstens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Neben Wärmepumpe gilt die Vorgabe auch mithilfe von Stromdirekt-, Hybrid-, Holz- oder Pelletheizungen als erfüllt. Aber: Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung dürfen weiterhin Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden. Sie müssen aber ab 2029 einen steigenden Anteil an Biogas oder Wasserstoff nutzen, der 2029 mit 15 Prozent beginnt und bis 2045 auf 100 Prozent ansteigt.
  • Von der Einhaltung der 65 Prozent erneuerbarer Energie ausgenommen ist, für den das Einhalten dieser Auflage eine unzumutbare Härte bedeutet, etwa wegen Unwirtschaftlichkeit oder wegen hohen Alters oder Pflegebedürftigkeit.
  • Allerdings dürfen funktionierende fossil betriebene Kessel einfach weiterlaufen, sofern es sich um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt.
  • Bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung dürfen auch Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden, allerdings gilt dann eine Beratungspflicht.

U-Werte für Bestandsgebäude

Das Gebäudeenergiegesetz legt mit der Nachrüstpflicht in Paragraf 47 eine Dämmung zugänglicher Decken beheizter Räume zu unbeheizten Dachräumen – Dämmung der obersten Geschossdecke – fest. Der maximale U-Wert beträgt 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin. Paragraf 48 sieht darüber hinaus die Mindestanforderungen an ein Bestandsgebäude bei Änderung vor. Werden im Zuge einer Sanierung bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut, dürfen festgelegte Werte für Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. Fachbetriebe wissen, was zu tun ist.

  • Diese Vorgaben bleiben auch gemäß Gebäudeenergiegesetz 2024 erhalten.

Das GEG stellt in Anlage 7 folgende Tabelle zusammen, die die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei der Änderung von Bestandsgebäuden aufführt. Ausgenommen sind die Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als zehn Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.

Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von AußenbauteilenWohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperatur ≥ 19 °CZonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperatur von 12 bis < 19 °C
  Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax
  Bauteilgruppe: Außenwände

Außenwände: 

- Ersatz oder 

- erstmaliger Einbau

U = 0,24 W/(m2·K)U = 0,35 W/(m2·K)

Außenwände: 

- Anbringen von Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand oder 

- Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand

U = 0,24 W/(m2·K)U = 0,35 W/(m2·K)
  Bauteilgruppe: Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden

Gegen Außenluft abgrenzende Fenster und Fenstertüren:

 - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder

 - Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster

Uw = 1,3 W/(m2·K)Uw = 1,9 W/(m2·K)
Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächenfenster: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder - Einbau zusätzlicher Vor- oder InnenfensterUw = 1,4 W/(m2·K)Uw = 1,9 W/(m2·K)
Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster: - Ersatz der Verglasung oder verglaster FlügelrahmenUg = 1,1 W/(m2·K)Keine Anforderung
Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten BauteilsUc = 1,5 W/(m2·K)Uc = 1,9 W/(m2·K)
Gegen Außenluft abgrenzende Glasdächer: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder - Ersatz der Verglasung oder verglaster FlügelrahmenUw/Ug = 2,0 W/(m2·K)Uw/Ug = 2,7 W/(m2·K)
Gegen Außenluft abgrenzende Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten BauteilsUw = 1,6 W/(m2·K)Uw = 1,9 W/(m2·K)
Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder - Einbau zusätzlicher Vor- oder InnenfensterUw/Ug = 2,0 W/(m2·K)Uw/Ug = 2,8 W/(m2·K)
Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung: - Ersatz der Sonderverglasung oder verglaster FlügelrahmenUg = 1,6 W/(m2·K)Keine Anforderung
Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht, mit Sonderverglasung: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten BauteilsUc = 2,3 W/(m2·K)Uc = 3,0 W/(m2·K)
Einbau neuer Außentüren (ohne rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen)U = 1,8 W/(m2·K) (Türfläche)U = 1,8 W/(m2·K) (Türfläche)
  Bauteilgruppe: Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume
Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände): - Ersatz oder - erstmaliger Einbau Anzuwenden nur auf opake BauteileU = 0,24 W/(m2·K)U = 0,35 W/(m2·K)
Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen,  einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände): - Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung einschließlich der darunter liegenden Lattungen und Verschalungen oder - Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von Wänden oder - Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von obersten Geschossdecken Anzuwenden nur auf opake BauteileU = 0,24 W/(m2·K)U = 0,35 W/(m2·K)
Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit Abdichtung: - Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen) Anzuwenden nur auf opake BauteileU = 0,20 W/(m2·K)U = 0,35 W/(m2·K)
  Bauteilgruppe: Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume
Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: - Ersatz oder - erstmaliger EinbauU = 0,30 W/(m2·K)Keine Anforderung
Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: - Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder - Anbringen von Deckenbekleidungen auf der KaltseiteU = 0,30 W/(m2·K)Keine Anforderung
Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: - Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenaufbauten auf der beheizten SeiteU = 0,50 W/(m2·K)Keine Anforderung

Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen:

 - Ersatz oder

 - Erstmaliger Einbau

U = 0,24 W/(m2·K)U = 0,35 W/(m2·K)

Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen, 

- Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder

 - Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite

U = 0,24 W/(m2·K)U = 0,35 W/(m2·K)

Das Gebäudeenergiegesetz regelt den baulichen sommerlichen Wärmeschutz in Paragraf 14. Dieser muss beim Neubau nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt sein. Ein GEG-konformer Wärmeschutznachweis beinhaltet beispielsweise den Nachweis über Wärmebrücken sowie über den sommerlichen Wärmeschutz.

GEG-Austauschpflicht & Einsatz erneuerbarer Energien

Weiterhin Bestandteil des Gesetzes ist die GEG-Austauschpflicht für bestimmte Ölheizungen sowie für alte Gas-Heizkessel. Ergänzend ist mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz 2024 beschlossen worden, dass ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Heizungen im Bestand sind davon ausgenommen, solange die jeweilige kommunale Wärmeplanung noch nicht abgeschlossen ist. Je nach Gemeindegröße liegt die Karenzzeit bei 30.06.2026 oder 30.06.2028.  Es gibt weitere Ausnahmen, s. oben.

Ebenfalls im GEG verankert: Strom aus erneuerbaren Energien wird berücksichtigt. Hierzu zählen sowohl Windkraft als auch Photovoltaik. (§ 23 Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien)

Wichtig bei Rohrleitungen und Armaturen zu beachten: Gemäß der GEG-Mindestanforderungen an die Wärmedämmung (§ 71 Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen) muss beim erstmaligen Einbau oder der Erneuerung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe in nicht beheizten Räumen begrenzt werden. Dies beugt ineffizienten Wärmeverlusten vor. Laufen beispielsweise Heizungsrohre ungedämmt durch einen unbeheizten Heizungskeller, verlieren sie Wärme und sorgen für erhebliche Wärmeverluste. Diese negativen Auswirkungen auf die Energiebilanz gilt es zu vermeiden.

Weitere Bestimmungen im GEG 2024: Lüftungsanlage ist Pflicht

In Bezug auf die Wohnraumlüftung eines Gebäudes muss im Zusammenhang mit geltenden Gesundheitsanforderungen ein Mindestluftwechsel erfüllt werden. So schreibt das GEG bei Neubau vor, dass Sie die Ausbildung von Fugen nach den Regeln der Technik luftundurchlässig abdichten bzw. durch Fachhandwerker abdichten lassen. 

Die Anrechnung einer Wärmerückgewinnung durch das Luftsystem oder verminderte Regelungstechnik ist zulässig, wenn Sie die Dichtheit des Gebäudes nachweisen können. Zudem müssen Sie Lüftungsanlagen so einrichten, dass die Nutzer den Luftvolumenstrom selbst beeinflussen können. Das Gebäudeenergiegesetz legt fest, dass Sie alle zehn Jahre eine Inspektion der Lüftungsanlage durchführen.

GEG: Energieausweis ist Pflicht

Energieausweise informieren über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes (§ 79 GEG) und sollen den überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Es gibt den Energieausweis entweder als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchausweis. Ein Energieausweis ist immer für zehn Jahre gültig

Wird ein Gebäude verkauft oder nach Fertigstellung übergeben, so muss der Energieausweis mit übergeben werden. In diesem Zusammenhang ist gemäß Gebäudeenergiegesetz ein Energieberatungsgespräch verpflichtend. Das gilt bei einem Verkauf ebenso wie bei einer größeren Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses. Voraussetzung ist, dass es sich bei diesem Gespräch um ein kostenloses Angebot handelt. Der Energieausweis ist mit dem Inkrafttreten des GEG nach dessen Maßstäben seit 01.11.2020 für den Neubau verpflichtend, für Bestandsgebäude seit 01.05.2021.

Eine grundlegende Änderung seit 2020 ist hier die Angabe von CO₂-Emissionen. Der GEG-Energieausweis muss bei Bau, Sanierung sowie Verkauf, Übertrag, Vermietung und Verpachtung ausgestellt werden. Hier ist beispielsweise die Energiebilanz ersichtlich. Der Energiebedarf des Gebäudes wird, wie auch bei Elektrogeräten üblich, von A+ bis H angegeben. 

  • Die Vorgaben rund um den Energieausweis wurden im Zuge des novellierten GEG 2024 nicht verändert.

Der Endenergiebedarf ist die errechnete Energiemenge, die der Anlagentechnik zur Verfügung gestellt wird, um die festgelegte Rauminnentemperatur, die Warmwassererwärmung und die gewünschte Beleuchtungsqualität über das ganze Jahr sicherzustellen. Daraus ist die Güte der Energiebilanz auf den ersten Blick ersichtlich. Zudem sind Angaben des Energieberaters enthalten – etwa empfohlene Sanierungsmaßnahmen, egal, ob Einzelmaßnahme oder Gesamtpaket.

Sie planen ein Bauvorhaben oder eine Sanierung Ihres Bestandsgebäudes nach GEG-Vorgaben? Experten von Fachbetrieben in Ihrer Nähe stehen Ihnen bei Dämmungsfragen und rund um das Gebäudeenergiegesetz zur Seite.

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