Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Fenster im Denkmalschutz - Sanierung & Instandsetzung

Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude stehen oftmals vor dem Problem, die historischen Fenster instandzusetzen oder modernisieren zu müssen. Insbesondere bei einer aktiven Nutzung des Gebäudes sind funktionstüchtige Fenster unumgänglich. Die Auflagen des Denkmalschutzes sind jedoch bei der Sanierung der Fenster unbedingt zu beachten. Hier kommt es zu einem Konflikt zwischen den Energieeinsparungsvorgaben und den Anforderungen des Denkmalschutzes. Was Sie beachten müssen, wenn Sie historische Fenster sanieren wollen.
Thorben Frahm
Dieser Artikel wurde von
Thorben Frahm für www.daemmen-und-sanieren.de verfasst.
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Fenster Denkmalschutz - Sanierung plus Werterhaltung

Denkmalschutz & Fenster

Fachwerkhäuser in Quedlinburg,

© heiko119 - Fotolia.comEin historisches Gebäude bedarf insbesondere bei den Fenstern großer Aufmerksamkeit. Optimale Dichtigkeit, Dämmung und Schallschutz gehen oftmals nicht mit den Anforderungen des Denkmalschutzes konform.

Wichtig ist zuallererst eine Bestands­aufnahme. Hier wird sicher­gestellt, ob Neuerungen im Fenster­bestand nur kosmetischer Natur sind oder aber ein intensiverer Eingriff von Nöten ist. Greifen die Maßnahmen zur Modernisierung der Fenster in die Bausubstanz des Gebäudes ein, sind diese meist nicht mit dem Denkmal­recht vereinbar und nicht gestattet.

Der Denkmalschutz sagt aus, dass historische Fensterbestände unbedingt nach den Maßstäben und Grundsätzen der Fensterinstandsetzung erhalten werden müssen. Die Fensterinstandsetzung muss weitestgehend den historischen Vorgaben entsprechen und darf nicht zu irreversiblen Schäden an der Bausubstanz führen.

Historische Fenster sanieren und Funktionen erhalten

Um ein Gebäude für Personen aktiv nutzbar zu machen oder zu bewohnen, müssen die Fenster den Anforderungen zum Wärmeschutz gerecht werden. Die Energieeinsparverordnung ( EnEV, lesen Sie hier mehr zu den EnEV - Vorgaben an Fenster) gibt vor, wie energetische Sanierungen durchzuführen sind.

Die niedrigen U-Werte moderner Fenster beeinflussen außerdem oft den Feuchtigkeitsgehalt von denkmalgeschützten Gebäuden, was zu Schäden der Bausubstanz führen kann, wenn kein ausreichender Luftwechsel mehr bestehen sollte. Ausgetauschte Fenster unter Denkmalschutz dürfen keinen geringeren U-Wert aufweisen als die Außenwände des Gebäudes. Bestandsfenster in denkmalgeschützten Häusern können jedoch auf vielfältige Weise dennoch für moderne Ansprüche nutzbar gemacht werden.

Laut EnEV (Anforderung: ein U-Wert von nicht größer als 1,3 W/(m2K)) ist eine in historischen Gebäuden übliche Einfachverglasung nicht mehr erlaubt und müsste ausgetauscht werden. Heute übliche Fenster mit Doppelverglasung oder energieeffiziente Fenster mit Dreifachverglasung sind jedoch in der Ausgangsform ohne Anpassungen als Ersatz für historische Fenster laut Denkmalschutz als solches nicht erlaubt.

Denkmalschutz contra EnEV und Ausnahmeregelungen

Denkmalschutz Fenster lassen sich durch Aufbringen von speziellen Wärmedämmbeschichtungen oder durch Einbringen besonders schwerem Glas zum Schallschutz jedoch energiesparend modernisieren, ohne dass dies erhebliche bautechnische Eingriffe mit sich bringt. Dieser Kompromiss ist jedoch von Seiten der EnEV umstritten und muss dringend im Voraus geklärt werden!

Historische Fenster sanieren und eventuell Isolierglasfenster einzusetzen widerspricht andererseits eventuell den Grundsätzen der denkmalpflegerischen Fenstererhaltung. Der Denkmalschutz ist Sache der Bundesländer. Deshalb weichen die Bestimmungen innerhalb Deutschlands voneinander ab und allgemeingültige Aussagen über die Anforderungen sind nur schwer möglich. Deshalb ist die zuständige Denkmalschutzbehörde vor Beginn aller Baumaßnahmen zu kontaktieren um eine individuelle, dem Bedarfsfall angepasste, Lösung für die Erneuerung der Fenster zu finden.

Gibt es Ausnahmen? Ja! Nach Paragraph 24 der EnEV Maßnahmen die Substanz oder das Erscheinungsbild zu sehr beeinträchtigen oder zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würden und / oder man mit anderen Baumaßnahmen eine den Anforderungen der EnEV entsprechende vergleichbare Wirkung zum Fenstertausch erzielt, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden ausnahmen zu.

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