Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Fenster & Mietwohnung - Welche Ansprüche bestehen?

Bewohner einer Mietwohnung stehen manchmal vor dem einem Problem mit ihren Fenstern. Undichte oder veraltete Fenster erhöhen die Heizkosten oder führen zu Feuchtigkeitsschäden. Kann man als Mieter die Fenster modernisieren lassen? Zahlt diese Aufwendung der Vermieter? Kann die Modernisierung der Fenster zu einer Mieterhöhung führen? Mieter und Vermieter haben jeweils ihre Rechte und Pflichten.
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Fenster in der Mietwohnung - Modernisierungen durch den Vermieter

Fenster & Mietwohnung

© auremar - Fotolia.com

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen um generelle Orientierungspunkte handelt. Besprechen Sie sich bitte im Schadensfall noch einmal genau mit allen Beteiligten, was die exakte Rechtslage angeht.

Treten Mängel an den Fenstern einer Mietwohnung auf, muss der Mieter den Vermieter zunächst einmal darüber in Kenntnis setzen. Zu diesen Mängeln gehören zum Beispiel Zugluft oder Feuchtigkeit bzw. Kondenswasser an den Fenstern. Diese Mängel berechtigen den Mieter auf einen Anspruch einer Modernisierungsmaßnahme der Fenster.

Veranlasst der Vermieter dann eine Fenstersanierung, dürfen als Kosten hierfür nur die reinen Baukosten und Baunebenkosten angesetzt werden. Dies kann zu einer Mieterhöhung führen. Wird eine Modernisierung zur nachhaltigen Energieeinsparung durchgeführt, sollten die Kosten in einer vertretbaren Relation zu den Kosten der eingesparten Energie stehen.

Eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen an den Fenstern ist allgemein nur zulässig, wenn sich dadurch der Gebrauchswert der Wohnung erhöht. Das Mietrecht gestattet dem Vermieter eine Erhöhung der Jahresmiete um höchstens 11% der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten. Die Organisation der Modernisierung der Fenster in einer Mietwohnung obliegt dem Vermieter.

Ist Mietminderung bei mangelhaften Fenstern möglich?

Tauchen Mängel wie undichte Fenster auf, ist der Mieter berechtigt, die Miete zu kürzen, solange der Mangel anhält. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass der Vermieter Kenntnis über die Mängel hat. Bei undichten Fenstern in den Wohnräumen oder verbundenen Schäden wie Schimmelbildung kann der Mieter die Miete um bis zu 20% kürzen, bis der Mangel durch geeignete Maßnahmen behoben wird.

Grundsätzlich ist der Mieter nicht verpflichtet, die volle Miete zu bezahlen, solange die Mängel in der Wohnung bestehen. Oftmals werden im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt. Diese Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Sie müssen für den Mieter ersichtlich von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgegrenzt werden.

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